Gesetze / Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbAnerkAufhV

§ 2 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 1 § 3