Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 17 Vorauszahlung der Erstattung
Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller
1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
2.
dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.