Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung

AusfErstV 1996

§ 19 Anwendungsvorschrift

Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.

§ 18 § 20