Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind
(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist
Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontrollexemplar T 5 die Lieferung, wenn diese durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist. Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.