Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausgangsstoffgesetz-Zuständigkeitsverordnung

AusgStGZV

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist Inspektionsbehörde nach § 5 des Ausgangsstoffgesetzes und darüber hinaus zuständig für die Durchführung der sonstigen Aufgaben nach dem Ausgangsstoffgesetz, soweit nicht nach Absatz 2 das Polizeipräsidium zuständig ist. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes.

(2) Das Polizeipräsidium ist Kontaktstelle nach § 3 des Ausgangsstoffgesetzes. Es führt auch die Schulungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes durch und übermittelt dem Bundeskriminalamt jährlich Informationen nach § 12 Satz 2 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes.

Einzelnorm

§ 2