Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

AusglMechV 2015

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

§ 11 § 12a