Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung AusglMechV 2015 § 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.