Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
AusglMechV 2015§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.