Gesetze / Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

AusglZSV

§ 3 Angaben bei Verdacht der Gewährung von Prämien oder Subventionen

Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.

§ 2 § 4