Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird

AuslGrdBesStBefrV

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

§ 2