Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG 2024§ 17 Ausnahmegenehmigungen
Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.