Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG 2024§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.