Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG 2024

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 18 § 20