Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG 2024

§ 6 Vermerk der Versicherungsdauer

Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.

§ 5 § 7