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BGH Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 1. Juli 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von

einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische

Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu-

xemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten An-

sprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Aus-

gleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne

Karte.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklag-

ten, das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur

Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflicht-

versicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind.

Am Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der BAB 7 in Fahrt-

richtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf

dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen

der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen

eines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor

von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen gelöst, der zu diesem Zeit-

punkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgi-

schen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtver-

sicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxem-

burg ansässige Firma P.

3

Die Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen

Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 € gegen den Be-

klagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den

Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Klägerin daraufhin

die entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete.

4

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstat-

tung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 € sowie auf Feststellung seiner

Ersatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen

zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der

Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzeke-

ringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als Quasi-

Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Ein-

standspflicht im Innenverhältnis der Parteien.

5

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die

Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre

Klaganträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen

den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit

Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7

Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur

Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl.

2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe lediglich die Position der Geschädigten im Außen-

verhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter

eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine

Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage her-

beigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3

KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Ver-

sicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des An-

hängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht

wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des

Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe

sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die

unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Vorausset-

zungen im Streitfall erfüllt seien.

7

Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach

dem 31. Juli 2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein

Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers

bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Beru-

fungsgericht die Revision zugelassen.

II.

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im

Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine

Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulie-

rung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung

nicht an.

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1. Die Klägerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Ansprüche

aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P.

a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich

zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des

verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin

übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für

derartige Ansprüche nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktansprü-

che der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1

AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember

2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG

Hamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001,

Art. 40 EGBGB Rn. 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung,

2. Aufl., § 2 AuslPflVG Rn. 3 f., § 6 AuslPflVG Rn. 3; Prölss/Martin-Knappmann,

Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn. 3). Die Direkthaftung des

Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Di-

rektansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahr-

zeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus

§ 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen

Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflicht-

versicherers nach dem AuslPflVG übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 AuslPflVG,

wonach § 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger

kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten

Mitschädiger jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber

dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend ma-

chen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichs-

berechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm,

VersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken, ZfS

1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann

aaO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,

4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG

Rn. 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3

PflVG Rn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 20, 371, 376 f.; a. A. OLG Köln, VersR

1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversiche-

rung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]).

11

Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung

des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraft-

fahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; KG

aaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der

Schädiger (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Wird ein Schädiger durch die Inanspruch-

nahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet,

so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsge-

setzes genießt (Prölss/Martin-Knappmann aaO). Soweit die Mitschädiger im

Außenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress

gegen den oder die anderen Mitschädiger beschränkt. Selbst wenn im Streitfall

Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der haftenden Schädiger entstanden

und diese auf die Klägerin übergegangen sein sollten, kann die Klägerin solche

Ansprüche somit nicht direkt nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3

Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten geltend machen.

12

b) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegenüber den Un-

fallgeschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 AuslPflVG,

§ 3 Nr. 1 PflVG für die durch den Betrieb des Aufliegers möglicherweise ent-

standenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich

herleiten. Derartige Direktansprüche wären nicht infolge der durchgeführten

Regulierung auf Versicherte oder Begünstigte im Sinne von Art. 41 Wet op de

landverzekeringsovereenkomst übergegangen, weshalb auch ein Übergang

solcher Ansprüche auf die Klägerin im Wege der Legalzession nicht stattgefun-

den haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächli-

chen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens

durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH

zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der Ge-

schädigten geführt hat (§ 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden An-

spruchskonkurrenz (vgl. etwa Münchener Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl.,

§ 241 Rn. 24; zur Erfüllungswirkung bei mehreren Direktansprüchen auch Jo-

hannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 21 [S. 37]) sowohl derjenigen aus

der Direkthaftung des Beklagten für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer

des Sattelzugs wie auch etwaiger Ansprüche aus einer Direkthaftung für An-

sprüche gegen den Halter bzw. Führer des Aufliegers. Die später erfolgte Zah-

lung der Klägerin löste folglich schon deswegen keinen Übergang von Ansprü-

chen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung für das Unfallereignis aus,

weil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren.

13

c) Darüber hinaus kann die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Aus-

gleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen,

weil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen

hat.

14

aa) Die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbü-

ros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen asso-

ziierten Staaten (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommissi-

on vom 28. Juli 2003, veröffentlicht in ABlEG L 192, S. 23 ff. vom 31. Juli 2003)

als Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich

erklärte Geschäftsordnung des Rates der Büros (im Folgenden: Geschäftsord-

nung) enthält eine Regressregelung, wonach die Kosten einer über den Beklag-

ten - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der

Geschäftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im System der

Grünen Karte im Verhältnis zum Beklagten grundsätzlich dem für das Fahrzeug

des haftpflichtigen Unfallverursachers zuständigen Büro zur Last fallen, das

seinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese

letztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). Demge-

mäß traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum

Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflicht-

versicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte

(vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278; Schmitt, VersR 1975, 2, 7).

Dem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH

auch Rechnung.

15

bb) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des Systems der

Grünen Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das Büro des Unfalllandes

gerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der

Grünen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende

Gewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes

bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen,

wegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes

in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil

BGHZ 57, 265, 272 f.; OGH, VersR 2005, 530, 531 f.; Schmitt, VersR 1966,

1115, 1116; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 82 [S. 162]); außer-

dem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zu-

mindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug

im Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. Staudinger/von Hoffmann aaO, Art. 40

EGBGB Rn. 460; Sieghörtner,

Internationales Straßenverkehrsunfallrecht,

2002, S. 88). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die

Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes

wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen Aus-

lPflVG.

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Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen je-

doch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros

- hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwen-

dungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen.

Die Regulierung durch das Büro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines

bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in

den zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantiever-

sprechen zur Grundlage (vgl. Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 111;

Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; Bäumer, Hat das deutsche Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungs-System eine Zukunft?, 1982, S. 123). Der Beklagte

deckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezu-

sage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. Schmitt, VersR

1966, 1115, 1117 f.; Bäumer aaO, S. 123). Im System der Grünen Karte wird

ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des Unfalllandes

nicht begründet (vgl. Bäumer aaO; Karcher, Kollisionsrechtliche Fragen bei der

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, S. 83). Vielmehr treten die Büros

des Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet

ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. OLG Hamburg,

VersR 1974, 277, 278). Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis

trifft allein die Heimatbüros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. Schmitt,

VersR 1975, 2, 7).

17

cc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses

im Inland den Geschädigten nebeneinander mehrere ausländische Schädiger

haftpflichtig und mehrere ausländische Versicherer einstandspflichtig sind. Im

Verhältnis zum Beklagten als Büro des Unfalllandes haben die betroffenen aus-

ländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils

in Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. Ver-

sicherer in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den Mitschädigern bzw. deren

Versicherer entfällt. Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist

nichts ersichtlich.

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2. Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der al-

lein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes

Recht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus ei-

genem Recht nicht einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005

- IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den

Beklagten der Klägerin gegenüber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine

Einstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Grün-

den.

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a) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klä-

gerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Be-

klagte nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach

den Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den

Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3

Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innen-

regress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherern findet darin keine

Grundlage.

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b) Die Klägerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Ge-

sichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Geschädigten nach §§ 2

Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG direkt auf Schadensersatz haf-

tete. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis die Direkt-

haftung der Klägerin und diejenige des Beklagten gegenüber den Geschädigten

zueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Klägerin gegen den

Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die

für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der

gegen den Beklagten gerichteten Direktansprüche geführt hat (oben 1 b) und

abgesehen davon die Klägerin im Verhältnis der Parteien die für die Schadens-

regulierung entstandenen Aufwendungen letztlich allein zu tragen hat (oben 1 c;

vgl. auch Schmitt, VersR 1975, 2, 7).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2006 - 331 O 45/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 14 U 202/06 -