Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 114
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGFür die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.