Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 40
Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.