Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 43
Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.
Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGDer Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.