Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 48
Die Verwaltungskosten der Konversionskasse trägt der Bund.
Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGDie Verwaltungskosten der Konversionskasse trägt der Bund.