Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 50
Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGDie Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.