Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 81
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.