Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 84
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGDas Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.