Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 14 Leistungsverbot

Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.

§ 13 § 15