Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds

Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.

§ 1 § 3