Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 49
(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes:
(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden.
(4) Unberührt bleiben