Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 58 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.
Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBGDie Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.