Gesetze / Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

AuslWBGDV 13

§ 4 Befreiungen

Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.

§ 3 § 5