Gesetze / Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
AuslWBGDV 13§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Gesetze / Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
AuslWBGDV 13Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.