Gesetze / Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

AuslWBGDV 4

§ 6 Zustellungen

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Frankreich gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.

§ 5 § 7