Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

AuslWBGDV 5

§ 4 Befreiungen

Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.

§ 3 § 5