Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)
AuslWBGDV 5§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)
AuslWBGDV 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.