Gesetze / Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

AuslWBGDV 6

§ 3 Verfahren bei der Anmeldung

Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der vom Auslandsbevollmächtigten zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 § 4