Gesetze / Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
AuslWBGDV 8§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
AuslWBGDV 8Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.