Gesetze / Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

AuslWBGDV 9

§ 2 Bestimmung des Stichtags

Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.

§ 1 § 3