Gesetze / Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

AuslWBGDV 9

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3