Gesetze / Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

AuslWoBauG

§ 2 Höhe der Bausparsumme

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

§ 1 § 3