Gesetze / Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

AuslWoBauG

§ 9 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 6 § 10