Gesetze / Automobilkaufleuteausbildungsverordnung
AutoKflAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.