Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

AÜKostV

§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.

§ 2