Gesetze / Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze

BÄOuaÄndG 2004

Art 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 9