Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

BäAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

§ 2