Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin BäAusbV 2004 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.