Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

BäderMeistPrV

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 12