Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 6 Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Rettungsschwimmen und Schwimmsport" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.
Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.
Weiter können geprüft werden:
Im Bereich Schwimmsport hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.
(3) Im Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß er als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:
Vorschläge des Prüfungsteilnehmers können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß er den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:
(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
| 1. | Rettungsschwimmen und Schwimmsport | 45 Minuten, |
| 2. | Betriebstechnische Situationsaufgabe | 1 Stunde. |