Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten

Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

§ 2