Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 50 Zeitpunkt der Zulassung

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

§ 49 § 51