Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

BABauRaumOG

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2