Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
BAFzAZustAnO§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.