Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 1a Gebühr in besonderen Fällen
Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.