Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

BAMKostO

§ 7 Ermäßigung der Gebühr

Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

§ 6 § 8