Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz

BAPostG

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

§ 13 § 15