Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 30 Erwerb von Aktien

Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;
2.
zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
3.
zur Kurspflege.
§ 29 § 31